Hausordnung & Organisation

Hausordnung & Organisation

1. Hausordnungen

Hausordnung

Hier finden Sie unsere Hausordnung der Klassen 1-10.

Die Hausordnung wurde zuletzt durch die Schulkonferenz am 17.04.2024 gemäß § 91 Abs. 1 BbgSchulG beschlossen.
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2. Unterrichtszeiten Klassen 1-10
Montag-Freitag

Block Zeit
1. Block 7.50 - 9.20 Uhr
I. Hofpause / Frühstück 30 Minuten
2. Block 9.50 - 11.20 Uhr
II. Hofpause / Mittagsband 50 Minuten
3. Block 12.10 - 13.40 Uhr
III. Pause 10 Minuten
4. Block 13.50 - 14.35 Uhr

3. Aktive Elternbeteiligung

Liebe Eltern,

liebe Erziehungsberechtigte,


der schulische Erfolg Ihrer Kinder hat für Sie und uns aller höchste Priorität. Unsere Lehrerinnen und Lehrer vermitteln Ihren Kindern im Rahmen der für Schülerinnen und Schüler verpflichtenden Stundenkontingenttafel und darüber hinaus schulisches und außerschulisches Wissen, damit Ihre Kinder den für sie bestmöglichen Schulabschluss erreichen. Sie, liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, unterstützen den Prozess, indem Sie:


- die tägliche Vollständigkeit der Schulmaterialien sicherstellen,

- bei auftretenden Sorgen einen schnellstmöglichen Kontakt zum Fachlehrer oder der Schulsozialarbeit herstellen,

- alle angefragten Formulare zeitnahe und vollständig zuhause ausfüllen und ihren Kindern mit zur Schule geben,

- Ihre Kinder am Morgen des Fehlens entschuldigen und Ihren Kindern schriftliche Entschuldigungen und Freistellungsanträge in geeigneter Form mit zur Schule geben,

- auf angemessene Kleidung Ihres Kindes in einem Schulkontext sowie in Bezug auf die Witterungsverhältnisse achten,

- gesunde Ernährung und Suchtprävention fördern.


4. Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler 
nach dem Schulgesetz 

"Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen sowie die für verbindlich erklärten Arbeiten und die Hausaufgaben anzufertigen. Die Pflicht zur Teilnahme erstreckt sich an verlässlichen Halbtagsschulen und Ganztagsschulen auf alle in diesem Rahmen organisierten schulischen Angebote (...). Die Schülerinnen und Schüler müssen Vorgaben, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule zu gewährleisten, einhalten." Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg
Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler

5. Festlegungen in der Hausordnung zum Rauch- und Handyverbot und damit verbundene in der Lehrer- und Schulkonferenz beschlossene Erziehungsmaßnahmen

  • Das Rauchen ist den Schülern grundsätzlich untersagt.
  • Sämtliche Medienträger (z.B. Handys, Smartwatches, Tablets, Notebooks u.a.)  sind mit Betreten des Unterrichtsraumes ausgeschaltet und in der Schultasche aufzubewahren


Sanktionen bei Verstößen gegen das Rauch- und Handyverbot gemäß Hausordnung.


Rauchverbot:

  1. Verstoß: schriftliche Mitteilung an die Eltern
  2. Verstoß: schriftliche Androhung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige
  3. Verstoß: Ordnungswidrigkeitenanzeige bei der zuständigen Ordnungsbehörde Stadt Rheinsberg


Handyverbot:

  1. Verstoß: Einzug des Handys  oder Medienträgers durch die unterrichtende Lehrkraft und Herausgabe am Ende des Unterrichtstages an den Schüler bzw. die Schülerin
  2. ab 2. Verstoß: Einzug des Handys oder Medienträgers durch die unterrichtende Lehrkraft und Herausgabe nur noch an die Erziehungsberechtigten

6. Verfahren bei Krankmeldung und Freistellung

Grundlage: VV-Schulbetrieb

Fernbleiben durch Krankheit
  • Benachrichtigung der Schule durch die Eltern am Tag des Fehlens per Telefon (Es kann auf den Anrufbeantworter gesprochen werden) oder E-Mail.
  • schriftliche Begründung für das Fernbleiben bei Beendigung des Fernbleibens.
  • bei längerem Fernbleiben schriftliche Vorlage einer Zwischenmitteilung nach 2 Wochen
  • bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schule die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen
Beurlaubung
Eine Beurlaubung vom Unterricht kann nur aus besonderen Gründen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag der Eltern erfolgen. (siehe VV Schulbetrieb)
  • Beurlaubung bis zu 3 Tagen (innerhalb eines Schuljahres): Klassenleitung
  • Beurlaubung bis zu 4 Wochen (innerhalb eines Schuljahres): Schulleitung
  • zeitlich darüber hinausgehende Beurlaubungen: staatliches Schulamt

7. Leistungsbewertung

  • In die Leistungsbewertung fließen mündliche und schriftliche Leistungen ein.
  • Verweigert ein Lerner einzelne Leistungen oder sind Leistungen aus vom Lerner zu vertretenden Gründen nicht verwertbar, wird in der Regel die Note 6 erteilt.
  • Bei Täuschungen obliegt es der Lehrkraft, die nichterbrachte Leistung unbewertet zu lassen, die Note 6 zu erteilen oder die Leistungsfeststellung nachzuholen.
  • Klassenarbeiten sollen eine Woche im Vorlauf angekündigt werden.
  • Tests und mündliche Kontrollen können unangekündigt durchgeführt werden.
  • Erteilung der Noten gemäß der Gesamtpunktzahl der Leistungsüberprüfung
    • Note 1 ab 96%
    • Note 2 ab 80%
    • Note 3 ab 60%
    • Note 4 ab 45 % 
    • Note 5 ab 16%
    • Note 6 unter 16%

Ausführliche Informationen zur Leistungsbewertung an unserer Schule
finden Sie in unserem Leistungsbewertungskonzept

Neu: Änderung der Anzahl sowie der Gewichtung von Klassenarbeiten auf Grundlage der VV-Leistungsbewertung 2023
Leistungsbewertungskonzept

8. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erziehungsmaßnahmen müssen geeignet sein, Einsicht zum Fehlverhalten herzustellen und dienen nach Möglichkeit der unmittelbaren Wiedergutmachung. Sie werden grundsätzlich von der Lehrkraft ausgesprochen, die das Fehlverhalten wahrnimmt.


Erziehungsmaßnahmen sind:

1. die Ermahnung,

2. die Gelegenheit der Wiedergutmachung,

3. die Behandlung des Sachverhalts im Unterricht,

4. die Missbilligung des Verhaltens durch schriftliche Mitteilung an die Eltern,

5. die Übertragung geeigneter Aufgaben,

6. das Einziehen von Gegenständen bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder des Unterrichtstages,

7. der zeitweilige Ausschluss im Rahmen einer Unterrichtsstunde

8. die Nacharbeit (“Nachsitzen“)


Ordnungsmaßnahmen sind:

1. der schriftliche Verweis durch Klassenlehrer/in oder in besonders schweren Fällen durch die Klassenkonferenz,

2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe durch die Konferenz der Lehrkräfte,

3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz,

4. die Überweisung in eine andere Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch Mithilfe des staatlichen Schulamtes,

5. die Entlassung von einer Schule auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch Mithilfe des staatlichen Schulamtes

6. die Verweisung von allen Schulen in öffentlicher Trägerschaft des Landes nach Ablauf der Schulpflicht auf Antrag der Konferenz der Lehrkräfte durch das staatliche Schulamt mit Zustimmung des für die Schule zuständigen Ministeriums 

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